Eine derartige beschränkte Gegenüberstellung würde insbesondere nicht berücksichtigen, dass neue Beitragspflichtige ebenfalls einen Anteil an bereits erfolgte Aufwendungen zu leisten haben. Deshalb muss das Beitragsaufkommen nach dem gegenwärtig in Kraft stehenden Reglement ermittelt werden, wenn ausgabenseitig auf den Wiederbeschaffungswert abgestellt wird.