Einzig die Bildung von Reservefonds biete deshalb Gewähr für die Kontinuität der Tarifgestaltung, was letztlich wiederum dem Gleichbehandlungsgrundsatz zugute komme. Die Äufnung finanzieller Rücklagen verletze das Kostendeckungsprinzip erst, wenn sie objektiv nicht mehr gerechtfertigt sei, was insbesondere zutreffe, wenn die Höhe der Reserven den vorsichtig geschätzten Finanzbedarf übersteige (BGE 118 Ia 324 = Pra 82 [1993] Nr. 139 E. 4b). Für die gesamtheitliche Sicht ist im Weiteren nicht relevant, ob die Werke in den wesentlichen Teilen bereits gebaut und finanziert sind, vielmehr sind die gesamten Kosten, die für die Erstellung des Werks notwendig sind, zu berücksichtigen.