Der Begriff der Gesamtkosten ist dabei nicht eng zu verstehen. Dazu zählen nicht nur die laufenden Ausgaben, sondern ebenfalls angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven (Peter Karlen, a.a.O., S. 545 m.Hw. u.a. auf BGE 125 I 196 E. 4h, 124 I 20 E. 6c). So hielt das Bundesgericht beispielsweise mit Bezug auf den Bereich der Trinkwasserversorgung fest, es entspreche einer Tatsache, dass die öffentliche Hand erhebliche Kosten für den Unterhalt und die Erweiterung der entsprechenden Anlagen zu tragen habe. Einzig die Bildung von Reservefonds biete deshalb Gewähr für die Kontinuität der Tarifgestaltung, was letztlich wiederum dem Gleichbehandlungsgrundsatz zugute komme.