Sie ist selbsttragend zu führen und umfasst alle im Eigentum der Gemeinde stehenden Anlagen zur Gewinnung und Verteilung von Trink- und Brauchwasser (vgl. §§ 1 und 26 WaR). Ausgehend davon liegt es nahe, die Gesamtkosten der Errichtung der kommunalen Wasser- und Abwasserentsorgungssysteme mit dem Ertrag an Beiträgen zu vergleichen, wie er in Anwendung der streitbezogenen Reglemente unter Einbezug der gesamten eingezonten Landfläche erzielbar ist. Mit dieser Sicht soll im Hinblick auf die Kostendeckungsfrage das Verhältnis zwischen Kosten und Beitragsaufkommen verglichen werden. Der Begriff der Gesamtkosten ist dabei nicht eng zu verstehen.