6. b) Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten (BGE 125 I 196 E. 4h m.Hw.). Mit den Erschliessungs- und Anschlussbeiträgen werden die Kosten für die Erstellung der Wasser- und Abwasseranlagen finanziert, der Unterhalt wird über die jährlichen Gebühren abgegolten. Das Kanalisationsreglement der Gemeinde Sissach bezweckt auch die Finanzierung von Erstellung und Unterhalt der öffentlichen Entwässerungsanlagen.