Gemäss § 14 GschG BL können die Gemeinden die Kosten für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitung) in Form von Vorteilsbeiträgen (Anschlussbeiträgen) auf die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer überwälzen. Dass die Finanzierung der kommunalen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers kostenabhängig auszugestalten ist, zeigt sich in § 18 der Verordnung über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) vom 24. November 1998, wo verlangt wird, dass die entsprechenden Kassen als Spezialfinanzierungen zu führen sind, welche mittelfristig ausgeglichen