O., S. 548, m.Hw.). Gemäss § 14 GschG BL können die Gemeinden die Kosten für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitung) in Form von Vorteilsbeiträgen (Anschlussbeiträgen) auf die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer überwälzen.