6. a) Das Kostendeckungsprinzip gilt für kostenabhängige Kausalabgaben (BGE 120 Ia 174 E. 2a m.Hw.), unter anderem dann, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll (BGE 126 I 188 E. 3a/aa). Im vorliegenden Fall enthalten weder das Kanalisations- noch das Wasserreglement eine Bestimmung betreffend Kostendeckung. Eine ausdrückliche Verpflichtung auf das Kostendeckungsprinzip findet sich jedoch im eidgenössischen Gewässerschutzgesetz. Nach Art. 60a Abs. 1