Es sei deshalb sachgerecht, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen Teil der auf sie entfallenden Wasserversorgungsbzw. Kanalisationskosten sofort nach Vorliegen einer Anschlussmöglichkeit entrichten müssten. Damit werde die Wasserversorgungsbzw. Kanalisationskasse davor bewahrt, über Jahre hinweg grosse Investitionen vorfinanzieren zu müssen, bei denen infolge geringer Bautätigkeit nur bescheidene Anschlussbeiträge zurückfliessen würden. 5. d) (…) 6. Im Folgenden ist die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu prüfen.