In diesem Verfahren urteilte das Gericht, dass sich das zweistufige Modell der Erhebung von Erschliessungsbeiträgen einerseits und Anschlussbeiträgen anderseits auf vernünftige und sachliche Überlegungen stützen lasse. Vorteilsbeiträge könnten gemäss Lehre und Praxis bereits dann erhoben werden, wenn der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin die Möglichkeit des Anschlusses besitze, da dadurch der Sondervorteil bereits entstehe. Somit bilde die Anschlussmöglichkeit an das Wasserversorgungsresp. Abwassernetz das massgebende Kriterium. Es sei deshalb sachgerecht, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen Teil der auf sie entfallenden Wasserversorgungsbzw.