Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 21. August 2003 (2000 163 164) Die Äufnung finanzieller Rücklagen verletzt das Kostendeckungsprinzip erst, wenn sie objektiv nicht mehr gerechtfertigt sind, was insbesondere dann zutrifft, wenn die Höhe der Reserven den vorsichtig geschätzten Finanzbedarf übersteigt (E. 6b). Bei bereits erstellten Werken ist für die Bestimmung der Unkosten auf deren Wiederbeschaffungswert abzustützen (E. 6b). Als Wiederbeschaffungswert wird der Wert gesehen, welcher für ein funktions- und wertgleiches betriebliches Vermögensobjekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgewendet werden muss (E. 6c).