{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2000-163-164_2003-08-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=12bd8fb9-15d0-4c71-9a10-8f65a0e8df88&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433909", "Checksum": "34b8d20988d1fc77a600f55d0d663796"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2000 163 164", ""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 163 164 ()"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 163 164 ()"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 163 164 ()"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederbeschaffungswert"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:04", "Checksum": "ec71c5f6a9a36c6362793096da58d192", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 163 164 ()\nRegeste:\nWiederbeschaffungswert\n\n6.\nb) Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten (BGE 125 I 196 E. 4h m.Hw.). Mit den Erschliessungs- und Anschlussbeiträgen werden die Kosten für die Erstellung der Wasser- und Abwasseranlagen finanziert, der Unterhalt wird über die jährlichen Gebühren abgegolten. Das Kanalisationsreglement der Gemeinde Sissach bezweckt auch die Finanzierung von Erstellung und Unterhalt der öffentlichen Entwässerungsanlagen. Das Kanalisationsunternehmen wird einerseits mit allen damit verbundenen Ausgaben belastet, anderseits werden ihm auch alle Beiträge des Bundes, des Kantons und der Gemeinde, sowie die Beiträge der Anwänder gutgeschrieben (vgl. §§ 1 und 14 KaR). Die Wasserversorgung der Gemeinde Sissach ist ein Regiebetrieb der Einwohnergemeinde mit getrennter Rechnungsführung. Sie ist selbsttragend zu führen und umfasst alle im Eigentum der Gemeinde stehenden Anlagen zur Gewinnung und Verteilung von Trink- und Brauchwasser (vgl. §§ 1 und 26 WaR). Ausgehend davon liegt es nahe, die Gesamtkosten der Errichtung der kommunalen Wasser- und Abwasserentsorgungssysteme mit dem Ertrag an Beiträgen zu vergleichen, wie er in Anwendung der streitbezogenen Reglemente unter Einbezug der gesamten eingezonten Landfläche erzielbar ist. Mit dieser Sicht soll im Hinblick auf die Kostendeckungsfrage das Verhältnis zwischen Kosten und Beitragsaufkommen verglichen werden. Der Begriff der Gesamtkosten ist dabei nicht eng zu verstehen. Dazu zählen nicht nur die laufenden Ausgaben, sondern ebenfalls angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven (Peter Karlen, a.a.O., S. 545 m.Hw. u.a. auf BGE 125 I 196 E. 4h, 124 I 20 E. 6c). So hielt das Bundesgericht beispielsweise mit Bezug auf den Bereich der Trinkwasserversorgung fest, es entspreche einer Tatsache, dass die öffentliche Hand erhebliche Kosten für den Unterhalt und die Erweiterung der entsprechenden Anlagen zu tragen habe. Einzig die Bildung von Reservefonds biete deshalb Gewähr für die Kontinuität der Tarifgestaltung, was letztlich wiederum dem Gleichbehandlungsgrundsatz zugute komme. Die Äufnung finanzieller Rücklagen verletze das Kostendeckungsprinzip erst, wenn sie objektiv nicht mehr gerechtfertigt sei, was insbesondere zutreffe, wenn die Höhe der Reserven den vorsichtig geschätzten Finanzbedarf übersteige (BGE 118 Ia 324 = Pra 82 [1993] Nr. 139 E. 4b).\nFür die gesamtheitliche Sicht ist im Weiteren nicht relevant, ob die Werke in den wesentlichen Teilen bereits gebaut und finanziert sind, vielmehr sind die gesamten Kosten, die für die Erstellung des Werks notwendig sind, zu berücksichtigen. Bei bereits erstellten Werken ist für die Bestimmung der Unkosten auf deren Wiederbeschaffungswert abzustützen. Der Wiederbeschaffungswert darf jedoch, was die kommunalen Abwasseranlagen anbelangt, nicht abstrakt mit den Kosten für eine vollkommene bauliche Neuerstellung dieser Anlagen gleichgesetzt werden. Vielmehr steht die Werterhaltung sowie der Ausbau im Hinblick auf die bundesrechtlichen Gewässerschutzvorgaben im Vordergrund. Aufgrund der Tatsache, dass für die Kontrolle der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, ergibt sich schliesslich, dass eine lediglich auf die zukünftige Aufwendungen und Einnahmen beschränkte Gegenüberstellung nicht sachgerecht wäre. Eine derartige beschränkte Gegenüberstellung würde insbesondere nicht berücksichtigen, dass neue Beitragspflichtige ebenfalls einen Anteil an bereits erfolgte Aufwendungen zu leisten haben. Deshalb muss das Beitragsaufkommen nach dem gegenwärtig in Kraft stehenden Reglement ermittelt werden, wenn ausgabenseitig auf den Wiederbeschaffungswert abgestellt wird.\n6.\nc) Als Wiederbeschaffungswert wird der Wert gesehen, welcher für ein funktions- und wertgleiches betriebliches Vermögensobjekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgewendet werden muss. (...) Diesem Wiederbeschaffungswert sind sämtliche für das überbaubare Baugebiet erzielbaren Beiträge gemäss beanstandetem Reglement gegenüberzustellen. (...) Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beitragseinnahmen der Wasserkasse stark rückläufig sind, so dass die vorsichtige Budgetierung der Gemeinde im Hinblick auf die in Zukunft erfolgende Verrechnung der Anschlussbeiträge mit den bereits erhobenen Erschliessungsbeiträgen und aufgrund des knapper werdenden Baulandbestandes als realistisch angesehen werden kann. In Anbetracht der Rückstellungen werden die Eigenmittel, ohne Berücksichtigung des Aufwandüberschusses, in maximal 7 Jahren aufgebraucht sein. (...)\nZusammenfassend ergibt sich, dass das Kostendeckungsprinzip durch die aufgrund der geltenden Wasser- und Abwasserreglemente und den entsprechenden Beitragssätzen berechneten Vorteilsbeiträge nicht verletzt wird. (...)\nEntscheid Nr. 2000/163-164 vom 21. August 2003"}