{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_2000-163-164_2003-08-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=12bd8fb9-15d0-4c71-9a10-8f65a0e8df88&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "34b8d20988d1fc77a600f55d0d663796"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2000 163 164", ""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 163 164 ()"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 163 164 ()"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 163 164 ()"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederbeschaffungswert"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:50", "Checksum": "4d64270cd1a04e3dd90a43f8c9c6f2e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2003 2000 163 164 ()\nRegeste:\nWiederbeschaffungswert\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 21. August 2003 (2000 163 164)\nDie Äufnung finanzieller Rücklagen verletzt das Kostendeckungsprinzip erst, wenn sie objektiv nicht mehr gerechtfertigt sind, was insbesondere dann zutrifft, wenn die Höhe der Reserven den vorsichtig geschätzten Finanzbedarf übersteigt (E. 6b).\nBei bereits erstellten Werken ist für die Bestimmung der Unkosten auf deren Wiederbeschaffungswert abzustützen (E. 6b).\nAls Wiederbeschaffungswert wird der Wert gesehen, welcher für ein funktions- und wertgleiches betriebliches Vermögensobjekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgewendet werden muss (E. 6c).\n03-02 Wiederbeschaffungswert\nAus dem Sachverhalt:\nDie Einwohnergemeinde Sissach verfügte am 14. Juni 2000 gegen die Erbengemeinschaft A für die Parzelle Nr. [...], GB Sissach, im Halte von 2'917 m 2 einen Erschliessungsbeitrag Abwasser in Höhe von Fr. 47'036.65 (bestehend aus einem Flächenbeitrag von Fr. 43'755.-- und einem Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 3'281.65) sowie einen Erschliessungsbeitrag Wasser in Höhe von Fr. 23'872.75 (bestehend aus einem Flächenbeitrag von Fr. 23'336.-- und einem Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 536.75).\nMit Schreiben vom 22. Juni 2000 erhebt die Erbengemeinschaft A beim Steuer- und Enteignungsgericht Beschwerde mit dem Begehren, die Beitragsverfügung sei aufzuheben. Sie macht unter anderem geltend, das Kostendeckungsprinzip werde verletzt. Die Gemeinde Sissach beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n(...)\n5.\nc) In einem gleichgelagerten Fall der Gemeinde Sissach hat das Steuer- und Enteignungsgericht die Zulässigkeit der Erhebung von Erschliessungsbeiträgen einerseits und von Anschlussbeiträgen anderseits bereits überprüft (vgl. Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts vom 8. August 2002 i.S. M. S. gegen Einwohnergemeinde Sissach betreffend Wasser- und Kanalisationserschliessungsbeitrag [A 2000/143 W und 144 K; Internet-Entscheid 02-03]).\nIn diesem Verfahren urteilte das Gericht, dass sich das zweistufige Modell der Erhebung von Erschliessungsbeiträgen einerseits und Anschlussbeiträgen anderseits auf vernünftige und sachliche Überlegungen stützen lasse. Vorteilsbeiträge könnten gemäss Lehre und Praxis bereits dann erhoben werden, wenn der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin die Möglichkeit des Anschlusses besitze, da dadurch der Sondervorteil bereits entstehe. Somit bilde die Anschlussmöglichkeit an das Wasserversorgungsresp. Abwassernetz das massgebende Kriterium. Es sei deshalb sachgerecht, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen Teil der auf sie entfallenden Wasserversorgungsbzw. Kanalisationskosten sofort nach Vorliegen einer Anschlussmöglichkeit entrichten müssten. Damit werde die Wasserversorgungsbzw. Kanalisationskasse davor bewahrt, über Jahre hinweg grosse Investitionen vorfinanzieren zu müssen, bei denen infolge geringer Bautätigkeit nur bescheidene Anschlussbeiträge zurückfliessen würden.\n5.\nd) (…)\n6.\nIm Folgenden ist die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu prüfen.\n6.\na) Das Kostendeckungsprinzip gilt für kostenabhängige Kausalabgaben (BGE 120 Ia 174 E. 2a m.Hw.), unter anderem dann, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll (BGE 126 I 188 E. 3a/aa). Im vorliegenden Fall enthalten weder das Kanalisations- noch das Wasserreglement eine Bestimmung betreffend Kostendeckung. Eine ausdrückliche Verpflichtung auf das Kostendeckungsprinzip findet sich jedoch im eidgenössischen Gewässerschutzgesetz. Nach Art. 60a Abs. 1 GSchG sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Zu diesem Zweck müssen - gemäss der in Abs. 2 von Art. 60a GSchG verwendeten Kurzformel - kostendeckende und verursachergerechte Abwasserabgaben erhoben werden. Die durch die Abwasserabgaben sicherzustellende Kostendeckung ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Verlangt wird eine Vollkostenrechnung, in der nicht nur sämtliche Abwasseranlagen (Abwasserreinigungsanlagen, Kanäle, Regenbecken, Pumpwerke etc.), sondern auch alle damit zusammenhängenden Auslagen (Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Ersatz inkl. Abschreibungen und Zinsen) sowie der künftige Investitionsbedarf zu berücksichtigen sind (Peter Karlen, a.a.O., S. 548, m.Hw.). Gemäss § 14 GschG BL können die Gemeinden die Kosten für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitung) in Form von Vorteilsbeiträgen (Anschlussbeiträgen) auf die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer überwälzen. Dass die Finanzierung der kommunalen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers kostenabhängig auszugestalten ist, zeigt sich in § 18 der Verordnung über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) vom 24. November 1998, wo verlangt wird, dass die entsprechenden Kassen als Spezialfinanzierungen zu führen sind, welche mittelfristig ausgeglichen sein müssen. Damit steht fest, dass das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Fall einzuhalten ist.\n"}