9. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Y. AG benutze die Strasse übermässig häufig und stark, kann vor Steuer- und Enteignungsgericht nicht gehört werden. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Y. AG besteht ein privatrechtlicher Vertrag betreffend Wegrecht, welches der Beschwerdeführer der Firma Y. AG eingeräumt hat. Sollte er mit den Konditionen des Vertrages nicht mehr einverstanden sein, müsste er seine Forderungen auf privatrechtlichem Weg geltend machen. Aus all diesen Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beitragsverfügung der Einwohnergemeinde Muttenz gerechtfertigt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Entscheid Nr. 2003/16 vom 6. November 2003