Das weitere Kriterium der Anzahl Wohnungen stellt vorwiegend auf subjektive Gesichtspunkte ab, was zu einem willkürlichen Ergebnis führen könnte, da der Vorteilsbeitrag grundsätzlich nach objektiven Kriterien zu bemessen ist. In das Ermessen der Gemeinde einzugreifen ist das Steuer- und Enteignungsgericht jedoch nur dann berechtigt, wenn der Kostenvorteilschlüssel zu derart unhaltbaren Ergebnissen führt, dass dessen Ausgestaltung als Überschreitung oder als Missbrauch des Ermessens der Gemeinde bezeichnet werden muss. Ein solches Ergebnis lässt sich im vorliegenden Fall nicht ausmachen, weil die Anzahl Wohnungen nur eines von drei massgeblichen Kriterien darstellt.