8. (…) Die Praxis hat zur Schätzung des Wertzuwachses einer Liegenschaft schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe geschaffen, die leicht zu handhaben sind. Dass solche Massstäbe zulässig sind, ist in Lehre und Rechtssprechung anerkannt (BGE 98 Ia 174 E 4b mit Hinweis). Das Strassenreglement der Gemeinde Muttenz stützt sich bei der Bemessung der Beiträge auf drei Kriterien: die Strassenanstosslänge, die Grundstücksfläche und die Anzahl Wohnungen oder Gewerbebetriebe auf dem Grundstück (§ 31 StR). Sowohl die Anstosslänge als auch die Grundstücksfläche sind anerkannte Massstäbe für die Bemessung des Vorteilsbeitrags.