Die Erhebung einer Gebühr ist abhängig von der Frage, ob und wie intensiv eine öffentliche Einrichtung oder eine öffentliche Sache genutzt wird. Der Vorteilsbeitrag dagegen ist, wie oben bereits dargelegt, geschuldet, wenn der Vorteil entstanden ist und genutzt werden kann. Auf die konkrete Nutzung wird nicht abgestellt; ausreichend ist, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen steht, den Vorteil zu nutzen. Aus diesem Grund kann das Argument des Beschwerdeführers, er nutze die Strasse weniger intensiv als andere Anwänder, nicht dazu führen, dass die Beitragspflicht erlassen oder reduziert wird.