6. c) Vorteilsbeiträge sind zu zahlen, wenn sie fällig werden. Gestützt auf § 92 des Enteignungsgesetzes, können Vorteilsbeiträge erst verlangt werden, wenn das Unternehmen fertiggestellt ist. Vorliegend wurden die Beiträge an die Strasse demnach mit der Korrektion fällig. Deshalb muss auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beiträge hätten 1979 mit der Inkraftsetzung des Reglements erhoben werden müssen, nicht näher eingegangen werden.