6. b) Die X.-strasse hatte bis zur Korrektion keinen Strassenunterbau und war nur ein überteerter Feldweg. Mit der Korrektion wurde die Strasse unterkoffert und damit wesentlich verbessert. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist bereits überbaut, weshalb der Vorteil für ihn nach dem Gesagten ein wirtschaftlicher ist, weil seine Parzelle durch die Verbesserung der Strasse an Wert zugenommen hat und deshalb seine Beitragspflicht zu bejahen ist.