6. a) Den Beschwerdeführer trifft eine Beitragspflicht nur dann, wenn ihm aus der Korrektion ein Sondervorteil erwächst. Dieser hat zudem ein "wirtschaftlicher" zu sein (vgl. §§ 90 ff. EntG). Dies bedeutet, dass der Beitragspflichtige grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, durch geeignete Massnahmen - wie beispielsweise eine Überbauung - den Vorteil zu nutzen; der Vorteil muss mit anderen Worten realisierbar sein. Unter Vorteil wird nun aber nicht die tatsächliche Nutzung des Grundstücks verstanden. Vielmehr ist nur die verbesserte Erschliessung und die damit verbundene Wertvermehrung, wie sie sich aus der Korrektion ergibt, gemeint.