5. d) Die Gemeinde Muttenz bezeichnete die durchgeführten Arbeiten als Korrektion. Am Augenschein hat sich gezeigt, dass die Ausführung des Bauprojektes "X.-strasse" (Unterkofferung, Randabschlüsse etc.) gestützt auf die Praxis der Abteilung Enteignungsgericht sogar die Annahme einer Neuanlage rechtfertigen würde. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da der in Rechnung gestellte Vorteilsbeitrag bei der Annahme einer Neuanlage noch höher ausgefallen wäre als er von der Gemeinde tatsächlich erhoben worden ist.