5. c) Eine solche Schematisierung ist auch im § 13 StrR zu sehen. In dessen Absatz 1 und 2 wird bestimmt, dass sich bei einer Korrektion und bei einer Neuanlage einer Strasse die Beiträge nach der Strassenanstosslänge, nach der Grundstücksfläche und nach der Anzahl Wohnungen oder Gewerbebetriebe bestimmen. Je nach dem, ob es sich um eine Neuanlage oder um eine Korrektion der Strasse handelt, sind die Ansätze höher oder tiefer.