5. b) Bei den in Frage stehenden Strassenbeiträgen handelt es sich um Vorzugslasten, welche als Beitrag an die Kosten einer öffentlichen Einrichtung denjenigen Personen auferlegt werden, denen aus der Errichtung wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form eines besonderen Kostenbeitrags als gerechtfertigt erscheint (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, N 2647 ff.; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Bd. II, Nr. 111; BGE 109 Ia 328; 102 Ia 47).