Er macht geltend, der Beitragsberechnung liege keine gerechte und vernünftige, auf dem Verursacherprinzip beruhende Kosten- und Gewinnverteilung zu Grunde. Ferner würde die Strasse durch die Eigentümerin oder den Eigentümer der Nachbarparzelle viel intensiver genutzt als durch die Mieterinnen und Mieter seines Wohnhauses. Auch sei es stossend, dass der Beitragssatz pro Wohnung immer gleich hoch sei, unabhängig von Wohnungsgrösse und Anzahl Zimmer pro Wohnung. Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: (…)