Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 6. November 2003 (16/2003) Für die Beitragsbemessung des Vorteilsbeitrags sind grundsätzlich objektive Kriterien festzulegen (E. 8). Das Kriterium der Anzahl Wohnungen stellt vorwiegend auf subjektive Gesichtspunkte ab, was zu einem willkürlichen Ergebnis führen könnte. Beim angewandten Kostenverteilschlüssel stellt die Anzahl Wohnungen nebst der Anstosslänge und der Grundstücksfläche nur eines von drei massgeblichen Kriterien dar, was im konkreten Fall zu keinem unhaltbaren Ergebnis führt (E. 8). 03-04 Bemessung des Vorteilsbeitrags nach objektiven Kriterien Aus dem Sachverhalt: