{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_16-2003_2003-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=23e376a7-9476-4bd1-b15e-f15714c8977e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "3cfa3c53019ffc1a1c838accb10cb6f0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_16-2003_2003-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=266dd5d4-e907-47b0-99e1-541b056dbcd5", "Checksum": "bcb6ae61df1b520fc33846082d11e88b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["16/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 06.11.2003 16/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 06.11.2003 16/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 06.11.2003 16/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bemessung des Vorteilsbeitrags nach objektiven Kriterien"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:08", "Checksum": "d9bc9433e8bb39543c69127ace15c7a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 06.11.2003 16/2003\nRegeste:\nBemessung des Vorteilsbeitrags nach objektiven Kriterien\n\n6.\nc) Vorteilsbeiträge sind zu zahlen, wenn sie fällig werden. Gestützt auf § 92 des Enteignungsgesetzes, können Vorteilsbeiträge erst verlangt werden, wenn das Unternehmen fertiggestellt ist. Vorliegend wurden die Beiträge an die Strasse demnach mit der Korrektion fällig. Deshalb muss auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beiträge hätten 1979 mit der Inkraftsetzung des Reglements erhoben werden müssen, nicht näher eingegangen werden.\n7.\nDer Beschwerdeführer argumentiert unter anderem, dass die Strasse durch die Eigentümerin oder den Eigentümer der Nachbarparzelle viel intensiver genutzt werde als durch die Mieterinnen und Mieter seines Wohnhauses. Der Aspekt der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung ist relevant für die Erhebung von Gebühren. Die sogenannte Benutzungsgebühr ist das Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Sache. Die Erhebung einer Gebühr ist abhängig von der Frage, ob und wie intensiv eine öffentliche Einrichtung oder eine öffentliche Sache genutzt wird. Der Vorteilsbeitrag dagegen ist, wie oben bereits dargelegt, geschuldet, wenn der Vorteil entstanden ist und genutzt werden kann. Auf die konkrete Nutzung wird nicht abgestellt; ausreichend ist, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen steht, den Vorteil zu nutzen. Aus diesem Grund kann das Argument des Beschwerdeführers, er nutze die Strasse weniger intensiv als andere Anwänder, nicht dazu führen, dass die Beitragspflicht erlassen oder reduziert wird.\n8.\n(…) Die Praxis hat zur Schätzung des Wertzuwachses einer Liegenschaft schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe geschaffen, die leicht zu handhaben sind. Dass solche Massstäbe zulässig sind, ist in Lehre und Rechtssprechung anerkannt (BGE 98 Ia 174 E 4b mit Hinweis). Das Strassenreglement der Gemeinde Muttenz stützt sich bei der Bemessung der Beiträge auf drei Kriterien: die Strassenanstosslänge, die Grundstücksfläche und die Anzahl Wohnungen oder Gewerbebetriebe auf dem Grundstück (§ 31 StR). Sowohl die Anstosslänge als auch die Grundstücksfläche sind anerkannte Massstäbe für die Bemessung des Vorteilsbeitrags. Diese beiden Kriterien gelten im vorliegenden Fall für alle Parzellen, es werden alle im Verhältnis gleich belastet. Das weitere Kriterium der Anzahl Wohnungen stellt vorwiegend auf subjektive Gesichtspunkte ab, was zu einem willkürlichen Ergebnis führen könnte, da der Vorteilsbeitrag grundsätzlich nach objektiven Kriterien zu bemessen ist. In das Ermessen der Gemeinde einzugreifen ist das Steuer- und Enteignungsgericht jedoch nur dann berechtigt, wenn der Kostenvorteilschlüssel zu derart unhaltbaren Ergebnissen führt, dass dessen Ausgestaltung als Überschreitung oder als Missbrauch des Ermessens der Gemeinde bezeichnet werden muss. Ein solches Ergebnis lässt sich im vorliegenden Fall nicht ausmachen, weil die Anzahl Wohnungen nur eines von drei massgeblichen Kriterien darstellt. Der Beschwerdeführer muss zwar aufgrund des Kriteriums \"Anzahl Wohnungen\" anteilsmässig mehr an den Gesamtbeitrag entrichten, als seine Anteile an Grundstücksgrösse und Anstosslänge auf das Ganze ausmachen. Die prozentuale Abweichung des anteilsmässig zu bezahlenden Beitrags von der anteilsmässig in die Beitragsrechnung einbezogenen Anstosslänge und der Grundstücksfläche ist aber nicht derart gross, dass sie als willkürlich erscheint. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Beitragsverfügung der Gemeinde Muttenz auch in ihrer Höhe zu schützen.\nDennoch ist festzuhalten, dass für die Beitragsbemessung des Vorteilsbeitrags grundsätzlich objektive Kriterien festzulegen sind, und die Berechnung nach der effektiven Anzahl Wohnungen, welche vorwiegend auf subjektiven Kriterien beruht, vom Gericht als ungeeignetes Kriterium angesehen wird.\n9.\nDie Rüge des Beschwerdeführers, die Y. AG benutze die Strasse übermässig häufig und stark, kann vor Steuer- und Enteignungsgericht nicht gehört werden. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Y. AG besteht ein privatrechtlicher Vertrag betreffend Wegrecht, welches der Beschwerdeführer der Firma Y. AG eingeräumt hat. Sollte er mit den Konditionen des Vertrages nicht mehr einverstanden sein, müsste er seine Forderungen auf privatrechtlichem Weg geltend machen.\nAus all diesen Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beitragsverfügung der Einwohnergemeinde Muttenz gerechtfertigt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.\nEntscheid Nr. 2003/16 vom 6. November 2003"}