{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_16-2003_2003-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=23e376a7-9476-4bd1-b15e-f15714c8977e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "3cfa3c53019ffc1a1c838accb10cb6f0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_16-2003_2003-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=266dd5d4-e907-47b0-99e1-541b056dbcd5", "Checksum": "bcb6ae61df1b520fc33846082d11e88b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["16/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 06.11.2003 16/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 06.11.2003 16/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 06.11.2003 16/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bemessung des Vorteilsbeitrags nach objektiven Kriterien"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:08", "Checksum": "d9bc9433e8bb39543c69127ace15c7a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 06.11.2003 16/2003\nRegeste:\nBemessung des Vorteilsbeitrags nach objektiven Kriterien\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 6. November 2003 (16/2003)\nFür die Beitragsbemessung des Vorteilsbeitrags sind grundsätzlich objektive Kriterien festzulegen (E. 8).\nDas Kriterium der Anzahl Wohnungen stellt vorwiegend auf subjektive Gesichtspunkte ab, was zu einem willkürlichen Ergebnis führen könnte. Beim angewandten Kostenverteilschlüssel stellt die Anzahl Wohnungen nebst der Anstosslänge und der Grundstücksfläche nur eines von drei massgeblichen Kriterien dar, was im konkreten Fall zu keinem unhaltbaren Ergebnis führt (E. 8).\n03-04 Bemessung des Vorteilsbeitrags nach objektiven Kriterien\nAus dem Sachverhalt:\nAm 31. Januar 2003 verfügte die Einwohnergemeinde Muttenz gegen X als Eigentümer der Parzelle Nr. […] des Grundbuchs (GB) Muttenz, im Halte von 614 m 2 , einen Strassenbeitrag in der Höhe von Fr. 11'017.75.\nMit Schreiben vom 9. Februar 2003 erhebt X Beschwerde gegen die Beitragsverfügung mit dem Begehren, diese sei aufzuheben. Er macht geltend, der Beitragsberechnung liege keine gerechte und vernünftige, auf dem Verursacherprinzip beruhende Kosten- und Gewinnverteilung zu Grunde. Ferner würde die Strasse durch die Eigentümerin oder den Eigentümer der Nachbarparzelle viel intensiver genutzt als durch die Mieterinnen und Mieter seines Wohnhauses. Auch sei es stossend, dass der Beitragssatz pro Wohnung immer gleich hoch sei, unabhängig von Wohnungsgrösse und Anzahl Zimmer pro Wohnung. Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n5.\nb) Bei den in Frage stehenden Strassenbeiträgen handelt es sich um Vorzugslasten, welche als Beitrag an die Kosten einer öffentlichen Einrichtung denjenigen Personen auferlegt werden, denen aus der Errichtung wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form eines besonderen Kostenbeitrags als gerechtfertigt erscheint (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, N 2647 ff.; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Bd. II, Nr. 111; BGE 109 Ia 328; 102 Ia 47). Wie alle öffentlichen Abgaben dürfen Vorzugslasten nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden. Die grundsätzliche Ermächtigung zur Erhebung von Strassenbeiträgen ist in § 90 EntG enthalten. Danach können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Gemäss § 91 EntG ist die Höhe der Vorteilsbeiträge durch Gesetz oder Gemeindereglement festzusetzen. Bei der Festsetzung der Beiträge sind nach Lehre und Rechtsprechung bestimmte Grundsätze zu beachten. Der Beitrag muss einerseits nach den zu deckenden Kosten oder Kostenanteilen bemessen sein und andererseits auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtung nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils verteilt werden, der den einzelnen Beitragspflichtigen erwächst (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., N 2655; BGE 98 Ia 171 f.; 118 Ib 4, 57). Diesen wirtschaftlichen Sondervorteil in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre, erweist sich aus verschiedenen Gründen als nicht möglich. Nach der Praxis ist es daher zulässig, schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe zu schaffen, die leicht zu handhaben sind (BGE 109 Ia 328; 106 Ia 244; 93 I 114).\n5.\nc) Eine solche Schematisierung ist auch im § 13 StrR zu sehen. In dessen Absatz 1 und 2 wird bestimmt, dass sich bei einer Korrektion und bei einer Neuanlage einer Strasse die Beiträge nach der Strassenanstosslänge, nach der Grundstücksfläche und nach der Anzahl Wohnungen oder Gewerbebetriebe bestimmen. Je nach dem, ob es sich um eine Neuanlage oder um eine Korrektion der Strasse handelt, sind die Ansätze höher oder tiefer.\n5.\nd) Die Gemeinde Muttenz bezeichnete die durchgeführten Arbeiten als Korrektion. Am Augenschein hat sich gezeigt, dass die Ausführung des Bauprojektes \"X.-strasse\" (Unterkofferung, Randabschlüsse etc.) gestützt auf die Praxis der Abteilung Enteignungsgericht sogar die Annahme einer Neuanlage rechtfertigen würde. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da der in Rechnung gestellte Vorteilsbeitrag bei der Annahme einer Neuanlage noch höher ausgefallen wäre als er von der Gemeinde tatsächlich erhoben worden ist.\n6.\na) Den Beschwerdeführer trifft eine Beitragspflicht nur dann, wenn ihm aus der Korrektion ein Sondervorteil erwächst. Dieser hat zudem ein \"wirtschaftlicher\" zu sein (vgl. §§ 90 ff. EntG). Dies bedeutet, dass der Beitragspflichtige grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, durch geeignete Massnahmen - wie beispielsweise eine Überbauung - den Vorteil zu nutzen; der Vorteil muss mit anderen Worten realisierbar sein. Unter Vorteil wird nun aber nicht die tatsächliche Nutzung des Grundstücks verstanden. Vielmehr ist nur die verbesserte Erschliessung und die damit verbundene Wertvermehrung, wie sie sich aus der Korrektion ergibt, gemeint. In welchem Ausmass dieser Vorteil tatsächlich genutzt wird, ist grundsätzlich nicht von Relevanz. Massgeblich ist der Vorteil, welcher der Parzelle an sich entsteht, nicht jener für die momentane Eigentümerin oder den momentanen Eigentümer.\n6.\nb) Die X.-strasse hatte bis zur Korrektion keinen Strassenunterbau und war nur ein überteerter Feldweg. Mit der Korrektion wurde die Strasse unterkoffert und damit wesentlich verbessert. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist bereits überbaut, weshalb der Vorteil für ihn nach dem Gesagten ein wirtschaftlicher ist, weil seine Parzelle durch die Verbesserung der Strasse an Wert zugenommen hat und deshalb seine Beitragspflicht zu bejahen ist.\n"}