4.2 Die Beschwerdeführenden haben sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten lassen. Sie haben deshalb Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote von Fürsprecher B.______ vom 10. April 2018 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und die Parteientschädigung wird auf Fr. 5‘505.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzt. Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einspracheverfügung vom 6. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache wird an das Grundbuchamt zurückgewiesen, mit