Die Beschwerde vom 30. Juni 2017 ist deshalb gutzuheissen. Ob das Grundbuchamt, wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht, bezüglich der Einsprachemöglichkeit tatsächlich eine mündliche Zusicherung getätigt und sich dann krass treuwidrig verhalten hat, in dem es auf die Einsprache vom 3. Januar 2017 nicht eingetreten ist, kann vorliegend offengelassen werden. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG).