3.3 Zusammenfassend kommt die JGK zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden vorliegend durch die Veranlagungsverfügung vom 9. Dezember 2016 formell und materiell beschwert sind und ein aktuelles und praktisches Interesse haben, so dass sie zur Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung legitimiert sind. Folglich ist das Grundbuchamt zu unrecht mit der Begründung der fehlenden formellen Beschwer nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 3. Januar 2017 eingetreten. Die Beschwerde vom 30. Juni 2017 ist deshalb gutzuheissen.