O., S. 169). Dringen die Beschwerdeführenden mit ihrer Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 9. Dezember 2016 durch, hätte dies zur Folge, dass die Handänderungssteuer aufgrund einer niedrigeren Bemessungsgrundlage bemessen wird, so dass die Beschwerdeführenden eine tiefere Handänderungssteuer zu bezahlen hätten. Somit vermag ein allfälliger positiver Ausgang des Einspracheverfahrens die tatsächliche Situation der Beschwerdeführenden durchaus noch zu beeinflussen, so dass auch das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses vorliegend erfüllt ist.