8 muss die tatsächliche oder rechtliche Situation der das Rechtsmittel ergreifenden Person durch einen allfälligen für sie positiven Ausgang des Verfahrens überhaupt noch beeinflussbar sein (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG; MÜLLER, a.a.O., S. 169). Dringen die Beschwerdeführenden mit ihrer Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 9. Dezember 2016 durch, hätte dies zur Folge, dass die Handänderungssteuer aufgrund einer niedrigeren Bemessungsgrundlage bemessen wird, so dass die Beschwerdeführenden eine tiefere Handänderungssteuer zu bezahlen hätten.