3.2.1). In der Veranlagungsverfügung des Grundbuchamts vom 6. Juni 2017, welche die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Einsprache angefochten haben, wurde die Handänderungssteuer nach Ansicht der Beschwerdeführenden basierend auf einer falschen Bemessungsgrundlage, das heisst auf einer zum hohen Kaufpreis ermittelt. Somit hat die Veranlagungsverfügung für die Beschwerdeführenden einen finanziellen Nachteil zur Folge, weil sie eine höhere Handänderungssteuer bezahlen mussten, als sie ihrer Meinung nach rechtlich verpflichtet wären. Die Beschwerdeführenden sind folglich durch die Veranlagungsverfügung materiell beschwert.