Aus diesen Gründen kommt die JGK vorliegend zum Schluss, dass eine Einsprache auch dann materiell zu beurteilen ist, wenn in der Veranlagungsverfügung zur Handänderungssteuer vollumfänglich den von der steuerpflichtigen Person in der Selbstdeklaration gemachten Angaben entsprochen wird. Weil es im Rahmen des Einspracheverfahrens keine Vorinstanz gibt und die steuerpflichtige Person mit ihrer Selbstdeklaration auch keinen Antrag stellt, ist es für die formelle Beschwer ausreichend, wenn es sich bei der einsprechenden Person um die Verfügungsadressatin der Veranlagungsverfügung handelt.