Für die hier massgebende Frage gibt es jedoch keinen Grund, bei der Veranlagung von der Lehre und Praxis zur formellen Beschwer bei der direkten Steuer abzuweichen. Aus diesen Gründen kommt die JGK vorliegend zum Schluss, dass eine Einsprache auch dann materiell zu beurteilen ist, wenn in der Veranlagungsverfügung zur Handänderungssteuer vollumfänglich den von der steuerpflichtigen Person in der Selbstdeklaration gemachten Angaben entsprochen wird.