7 resse hat (THOMAS MEISTER, Rechtsmittelsystem der Steuerharmonisierung, Der Rechtsschutz nach StHG und DBG, Diss. St. Gallen, Bern 1995, S. 101 f. m.w.H.: vgl. auch PETER KÄSTLI, in: Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis- Kommentar zum Bernischen Steuergesetz, Bd. 2, 2011, Art. 189 N. 8). Zwar bestehen zwischen den direkten Steuern und der Handänderungssteuer als indirekte Steuer Unterschiede. Für die hier massgebende Frage gibt es jedoch keinen Grund, bei der Veranlagung von der Lehre und Praxis zur formellen Beschwer bei der direkten Steuer abzuweichen.