erklärung voll entspricht und es bei der Einsprache rein um die Durchsetzung des objektiven Rechts geht (BLUMENSTEIN/LOCHER, System des Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 524). Für die Einsprachelegitimation bei der direkten Steuer braucht ein Einsprecher nicht formell beschwert im Sinne der Beschwerdelegitimation zu sein, wonach er «mit seinem Antrag vor der Vorinstanz nicht vollumfänglich durchgedrungen ist». Es reicht bereits aus, wenn die steuerpflichtige Person Adressat der Veranlagungsverfügung ist und ein hinreichendes Rechtsschutzinte-