3.2.2 Auch bei der direkten Steuer, z.B. der Einkommenssteuer, erfolgt die Veranlagung gestützt auf die von den steuerpflichtigen Personen gelieferten erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkten. Dies geschieht bei den direkten Steuern in Form einer Steuererklärung (vgl. Art. 124 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; 642.11]; Art. 170 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Obwohl die steuerpflichtigen Personen die für die Bemessung der direkten Steuer notwendigen Angaben in ihrer Steuererklärung selber heranschaffen, können sie selbst dann Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung erheben, wenn die Veranlagung ihrer Steuer-