HG) vorgesehen ist. Von ihrer Pflicht zur Rechtsanwendung können sich die Grundbuchämter nicht mit dem Argument befreien, die steuerpflichtige Person habe in ihrer Selbstdeklaration die Bemessungsgrundlage selber angegeben. Gestützt auf diese Überlegungen kann das Einreichen einer Selbstdeklaration durch die steuerpflichtige Person nicht mit dem Stellen eines Antrags gleichgestellt werden. Deshalb kann es einer steuerpflichtigen Person auch nicht automatisch an der formellen Beschwer fehlen, wenn in der Veranlagungsverfügung der in der Selbstdeklaration gemachten Angabe voll entsprochen worden ist.