Bemessungsgrundlage angegeben worden ist. Auch in einem solchen Fall ist das Grundbuchamt als rechtsanwendende Behörde an die gesetzlichen Vorgaben gebunden, gemäss denen sie die Bemessung der Handänderungssteuer vorzunehmen hat. Deshalb muss auch allenfalls das Grundbuchamt eine niedrigere Handänderungssteuer veranlagen, als sich grundsätzlich aus der Selbstdeklaration ergeben würde, sofern die Angaben in der Selbstdeklaration mehr ausweisen, als nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer (Art. 6 ff. HG) vorgesehen ist.