6 Gesetz von Amtes wegen berücksichtigen und anwenden (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), weshalb sie gegebenenfalls von den Selbstdeklarationen abweichen können (vgl. Art. 17 Abs. 1 letzter Satz HG). Geben die Steuerpflichtigen aus Sicht der Grundbuchämter in ihrer Deklaration eine zu niedrige Bemessungsgrundlage an, weichen die Grundbuchämter von der Deklaration ab und erlassen eine Veranlagungsverfügung gestützt auf eine nach ihrer Ansicht korrekten Bemessungsgrundlage. Es ist nicht einzusehen, warum das Grundbuchamt nicht auch dann von der Deklaration der steuerpflichtigen Person abweichen kann, wenn in der Selbstdeklaration eine zu hohe