Vielmehr dient die Selbstdeklaration der Sachverhaltsfeststellung und -darstellung. Der Selbstdeklaration kommt eine Informationsfunktion zu, um der rechtsanwendenden Behörde für die Bestimmung der Handänderungssteuer die erforderlichen Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht liefern zu können. Die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und somit die konkrete Festsetzung der Handänderungssteuer liegt aber bei den Grundbuchämtern als rechtsanwendende Behörde (Art. 16 HG). Diese müssen das Recht selbst- und eigenständig anwenden. Auch wenn die Handänderungssteuer auf der Grundlage der von der steuerpflichtigen Person eingereichten Deklaration veranlagt wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 HG)