Auch stellt die steuerpflichtige Person im Veranlagungsverfahren, entgegen der Ansicht des Grundbuchamts, keinen Antrag, welchem die Veranlagungsbehörde hätte stattgeben können. Die von der steuerpflichtigen Person bei der Grundbuchanmeldung einzureichende Selbstdeklaration (vgl. Art. 17 Abs. 1 HG) kann nicht einem vorinstanzlichen Antrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gleichgestellt werden. Durch die Selbstdeklaration stellt die steuerpflichtige Person nicht den Antrag, einen bestimmten Steuerbetrag bezahlen resp. veranlagt haben zu wollen. Vielmehr dient die Selbstdeklaration der Sachverhaltsfeststellung und -darstellung.