a VRPG und die dazugehörende Lehre und Rechtsprechung nicht ohne weiteres für die Einsprachelegitimation herangezogen werden. Anders als im Beschwerdeverfahren gibt es im Rahmen eines Einspracheverfahrens gemäss Art. 27 Abs. 1 HG keine Vorinstanz, so dass auch nicht an einem Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen werden kann. Die Behörde, die über die Einsprache entscheidet, ist gleichzeitig auch die veranlagende Behörde, welche die Veranlagungsverfügung erlassen hat. Auch stellt die steuerpflichtige Person im Veranlagungsverfahren, entgegen der Ansicht des Grundbuchamts, keinen Antrag, welchem die Veranlagungsbehörde hätte stattgeben können.