3.2.1 Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ist eine Person formell beschwert, wenn sie bereits am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ihren Anträgen aber nicht vollumfänglich stattgegeben wurde (Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG; MARKUS MÜLLER, a.a.O., S. 163). Diese Bestimmung des Begriffs der formellen Beschwer ist ganz auf die Beschwerde zugeschnitten. Weil die Bestimmung zur Beschwerdelegitimation für die Einsprache aber nur sinngemäss heranzuziehen ist (Art. 53 Abs. 2 VRPG), kann Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG und die dazugehörende Lehre und Rechtsprechung nicht ohne weiteres für die Einsprachelegitimation herangezogen werden.