5 ten bezüglich der Einsprachebefugnis die Bestimmungen über die Beschwerde sinngemäss. Dabei bestimmt Art. 65 Abs. 1 VRPG, unter Berücksichtigung der drei Voraussetzungen für ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse, dass zur Beschwerde befugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit dazu hatte (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung bzw. den Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung bzw. des Entscheids hat (Bst. c).