Dabei spielt es vor allem eine Rolle, wie intensiv der strittige Akt in den rechtlichen oder tatsächlichen Bereich der betroffenen Person eingreift. Um das Vorhandensein eines schutzwürdigen Interesses bejahen zu können, bedarf es grundsätzlich drei Voraussetzungen: die formelle Beschwer, die materielle Beschwer sowie ein aktuelles und praktisches Interesse (MARKUS MÜLLER, a.a.O., S. 161 ff.). Ob ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse vorliegt, wird unter dem Titel der Beschwerdelegitimation im Rahmen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen geprüft (MARKUS MÜLLER, a.a.O., S. 161). Nach Art. 53 Abs. 2 VRPG gel-