3.2 Gegen die Veranlagung der Handänderungssteuer kann gemäss Art. 27 Abs. 1 HG Einsprache erhoben werden. Es handelt sich dabei um eine Einsprache mit Rechtsmittelfunktion, welche wie ein Rechtsmittel zu behandeln ist (vgl. MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 120). Grundsätzlich bedarf es für das Ergreifen eines Rechtsmittels ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Ein solches liegt vor, wenn das Interesse am Rechtsmittel aufgrund einer objektiven Betrachtung den Schutz des Rechtsmittels verdient. Dabei spielt es vor allem eine Rolle, wie intensiv der strittige Akt in den rechtlichen oder tatsächlichen Bereich der betroffenen Person eingreift.