Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden aber erst im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemacht, dass eine andere Grundlage hätte herangezogen werden sollen und nicht bereits bei der Deklaration. Zudem sei dies aus Gründen geschehen, welche bereits im Veranlagungsverfahren bekannt gewesen seien, so dass ein Irrtum der Beschwerdeführenden ausgeschlossen scheine und die von den Beschwerdeführenden eingereichte Deklaration vollumfänglich ihre Gültigkeit behalte. Aus diesen Gründen seien die Beschwerdeführenden in Bezug auf die Einsprache formell nicht beschwert und folglich nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien auch nicht zur Einsprache legitimiert gewesen.