Gemäss dem Grundbuchamt hätten die Beschwerdeführenden in der Deklaration eine andere Bemessungsgrundlage angeben müssen, wenn sie der Ansicht waren, dass die von ihnen deklarierten Fr. 395‘000.– als Bemessungsgrundlage nicht korrekt seien und dann gegen die ergehende Steuerverfügung, in der allenfalls eine höhere Bemessungsgrundlage berücksichtigt worden wäre, Einsprache erheben können. Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden aber erst im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemacht, dass eine andere Grundlage hätte herangezogen werden sollen und nicht bereits bei der Deklaration.